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Feinstaubplakette für nur 6.50 €

Bitte bringen Sie Ihren

FAHRZEUGSCHEIN mit.

 

 

 

 

Feinstaubplakette: Informationen zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge

Autofahrer – also auch Fahrschulen – sollten sich um eine Umwelt-Plakette für Ihr Fahrzeug kümmern. Denn nur diese Plakette sichert ihrem Fahrzeug freie Fahrt durch die Verkehrsverbotszonen. Diese können in Zukunft von Städten und Gemeinden eingerichtet werden und dürfen dann nicht befahren werden, wenn eine entsprechende Anordnung ergangen ist. Ausgenommen davon sind unter anderem zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Für die Reduzierung zu hoher Schadstoffbelastungen (Feinstaub / Partikel) können aufgrund § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verkehrsbeschränkende Maßnahmen erforderlich werden. Von diesen Maßnahmen können entsprechend gekennzeichnete Kraftfahrzeuge befreit werden. Gemäß der "Verordnung … über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge", die am 01. März 2007 in Kraft tritt, erfolgt die Kennzeichnung der begünstigten Fahrzeuge durch Plaketten, die deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen sind.

Danach werden die Fahrzeuge in vier Schadstoffgruppen unterteilt. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2, 3 oder 4 erhalten eine rote, gelbe ode grrüne Plakette.

Wo können Sie die Plakette erhalten?

Mit Einführung der Möglichkeit einer solchen Anordnung werden Sie ab dem 1. März 2007 die Plaketten bei allen Service-Centern des TV Hessen oder bei uns zum Preis von 6,50 Euro bekommen können.

Emissionsschlüsselnummern für Pkw und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung / Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe dienen

Wo ist die Emissionsschlüsselnummer im Fahrzeugschein zu finden?

  • · · Bei Fahrzeugscheinen, die bis zum 30. September 2005 ausgestellt wurden:
    die letzen beiden Ziffern der "Schlüsselnummer zu 1".
  • · · Bei Fahrzeugscheinen, die ab dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden:
    die letzten beiden Ziffern der Schlüsselnummer in 14.1.
  • · Die Schadstoff-Schlüsselnummer im Fahrzeugschein

    Wichtig bei der Ermittlung sind die beiden letzten Ziffern der markierten Felder.

    Hier finden Sie die Schlüsselnummer Ihres Fahrzeugs:

 

Fahrzeugschein-alt-small_ger

Alter Fahrzeugschein

 

Fahrzeugschein-neu-small_ger

Neuer Fahrzeugschein

 

Die Fahrzeuge werden hierbei in vier Schadstoffgruppen unterteilt. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. Diese sind

  • · · Pkw mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator und Pkw mit Ottomotor und geregeltem Katalysator nach Anlage XXIII der StVZO (Schlüssel-Nr. 0 bis 13, 15, 17, 77, 88, 98)
  • · · Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro-Norm 1 oder schlechter (Schlüssel-Nr. 0 bis 24, 34, 40, 77, 88, 98).
  • · Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2, 3 oder 4 erhalten eine rote, gelbe oder grüne Plakette (siehe Tabelle unten).
  • 1) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 88/77/EWG
    2) Partikelminderungssystem (PMS)

    Quellen: BgBl 2006 Seite 2218 ff – "VO … über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge"
    Vkbl. 23/2006 Seite 867 – "Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern …"

Fahrzeugklassen:
M1 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
M
2 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
M
3 = Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
N = Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
(Auszug aus Anhang II der Rili 70/256/EWG - A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN)

Die Online-Datenbank zu den Umrüstmöglichkeiten für Ihr Fahrzeug finden Sie hier*

Vertiefende Informationen zu den Partikelminderungsstufen erhalten Sie hier.

Verkehrszeichen und Zusatzeichen

Die daraus resultierende Änderung fügt zwei neue Verkehrszeichen und ein Zusatzzeichen in die StVO ein:

 

Zeichen 270.1

zeichen270-1_ger

Beginn eines Verkehrsverbotes zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Zeichen 270.2

Zeichen270-2_ger

Ende eines Verkehrsverbotes zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Mit den Zeichen 270.1 und 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1

freistellung_ger

Freistellung vom Verkehrsverbot nach
§ 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

nimmt Kraftfahrzeuge von dem Verkehrsverbot aus,

  • · die … ausnahmsweise zugelassen sind (siehe folgende Ausnahmen I.),
  • · die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette … ausgestattet sind oder
  • · die … keiner Plakettenkennzeichnung unterliegen. (siehe folgende Ausnahmen II.)
  • · Auf dem Zusatzzeichen sind alle Plaketten der vom Verbot ausgenommenen Kraftfahrzeuge in der jeweils zutreffenden Farbe dargestellt. Es können also eine, zwei oder drei Plaketten auf dem Zusatzzeichen abgebildet sein.


    Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
  • I. Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit nicht ... gekennzeichneten Fahrzeugen zu und von bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen ..., oder (wenn) überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.

    II. Folgende Kraftfahrzeuge sind von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG auch dann ausgenommen, wenn sie nicht … mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
  • · mobile Maschinen und Geräte
  • · Arbeitsmaschinen
  • · land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • · zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • · Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • · Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen
  • · Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.)
  • · Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • · zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  • · Weitere Ausnahmen sind nicht möglich! (auch nicht für Fahrschulfahrzeuge oder Oldtimer)

    Ab dem 1. März 2007 müssen diese Verkehrszeichen – sofern eine entsprechende Anordnung ergangen ist - beachtet werden. Wenn bei Fahrerlaubnisprüfungen der von der FE-Behörde vorgegebene Prüfort deswegen nicht befahren werden kann, darf die Prüfung des betreffenden Bewerbers nicht durchgeführt werden.

    Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich rechtlicher Änderungen.
  • *Hinweis: Die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die Inhalte und Aussagen auf den angegebenen Seiten. Bei Beanstandungen wenden Sie sich bitte an den Urheber der jeweiligen Seite. Vielen Dank für Ihr Verständnis

 

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